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AGB

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unsere AGB sind speziell auf die Anforderungen im Veranstaltungsbereich zugeschnitten und dienen der rechtlichen Absicherung sowohl für uns als auch für unsere Kunden. In unseren AGB legen wir klare Vertragsbedingungen fest, die alle Aspekte von Dienstleistungen, Preisen, Zahlungsbedingungen und Haftungsfragen abdecken. Da es im Veranstaltungsbereich spezifische Anforderungen gibt, empfehlen wir, unsere AGB von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Regelungen entsprechen und im Einklang mit den Interessen unserer Kunden stehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Musix Events
§1 Geltungsbereich, Auschließlichkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller
zwischen Musix Events – Nico Lenz (nachfolgend ME) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt)
geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von ME zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine
Gültigkeit.
§2 Angebot, Vertrag
1. Angebote von ME sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von ME hin einen
Auftrag erteilt und ME diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der
Ware von ME ersetzt werden.
2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, die den Inhalt des
Angebots von ME und der Annahme des Kunden wiederzugeben hat.
3. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bezogen auf die vertraglichen Leistungen bedürfen der Schriftform
und sind nur im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien gültig.
§3 Mietzeit
1. Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung und Rückgabe der Mietgegenstände am Erfüllungsort. Für Dryhire
Vermietungen gilt als Erfüllungsort das Lager von ME (Jatznicker Str. 7, 17358 Hammer a.d. Uecker).
§4 Vergütung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen
Preisliste von ME als vereinbart.
2. Eine Abweichung wird in jedem Fall durch ein konkretes Angebot von ME für das aktuelle Projekt mitgeteilt.
§5 Transport
1. Transportleistung schuldet ME nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist ME
berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der
Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass ME den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung
und Ausladen der Mietgegenstände am Erfüllungsort erfolgt. Andernfalls durch Übernahme der Mietgegenstände durch
den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von ME vor Verladung.
3. Wenn Transportdienstleistungen beauftragt werden, sind ausreichend Flächen zum Parken, Rangieren sowie Beund
Entladen durch den Kunde zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für den Einsatz von Baumaschinen und
Flurförderfahrzeugen im Sinne der Materiallogistik.
§6 Personalleistung
1. Zur Bereitstellung von technischem oder sonstigem Personal ist ME im Rahmen des Vertrages nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Auch diesbezüglich ist ME berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch
zu nehmen. Die Preise für Personal werden der aktuellen Preisliste von ME entnommen. Bei Positionen die in der
Preisliste fehlen, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von ME ersichtlichen Preise für
Personaldienstleistungen als vereinbart.
2. Personalleistungen werden in Form von Tagessätzen abgerechnet. Für einen Tagessatz gilt eine maximale
Arbeitszeit von 10 Stunden täglich inklusive 1 Stunde Pause, insofern keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen
werden. Bei Überschreitung der Arbeitszeit werden je Stunde Mehrkosten in Höhe von des angesetzten ⅒ Tagessatzes
fällig.
3. Bei einer Anfahrtszeit von mehr als ¼ der Arbeitszeit muss eine Übernachtungsmöglichkeit durch den Kunde gestellt
werden. Die Notwendigkeit einer Unterbringung wird schriftlich durch ME angezeigt. Wenn der Kunde keine Unterkunft
stellt, werden die Kosten für die Unterbringung durch ME an den Kunden in Rechnung gestellt.
4. Der Kunde sorgt für eine angemessene Verpflegung in Form von Essen und Trinken während der Arbeitszeit, diese
beinhaltet mindestens eine warme Mahlzeit pro Person. Wenn der Kunde keine Verpflegungskapazitäten vorhalten
kann, wird durch ME eine Verpflegungspauschale von 35,00 € netto pro Person zusätzlich an den Kunde in Rechnung
gestellt.
§7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti
vom Kunden zu leisten.
2. Rechnungen sind gemäß des vertraglich vereinbarten Zahlungsziels, spätestens jedoch 30 Tage nach
Rechnungseingang, zu begleichen.
3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist ME
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Fernerhin ist ME in
diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern.
Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist ME berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der mit
der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder zurückzuholen.
4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde auf
ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.
§ 8 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu
untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit ME unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher
Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der
überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der
Schriftform.
2. Sind die Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so
kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel
selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. ME kann das Verlangen
zur Nachbesserung nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch
Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der
angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der
gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist ME berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an
der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu
bringen bzw. an den Kunden zurückzuzahlen. Alternativ hierzu ist ME berechtigt, die Nachbesserung von der
Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.
3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden
nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von ME erfolglos geblieben sind, oder ME die Nachbesserung mangels
Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2. abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den
Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag
zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach
den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel ME
fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, dass
die Nachbesserung aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht von
ME aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das
Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder
Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund
Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig
vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände
in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände
erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch ME erfolgt, hat der
Mieter ME zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. ME haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände, sehr wohl aber für die
Genehmigungsfähigkeit von vorgesehenen Einsätzen im Rahmen einer Konzeption und Projektierung durch ME.
§ 9 Schadensersatzpflicht von ME
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ME beruhen. Darüber hinaus ist ME zum Ersatz verpflichtet, wenn ein
Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens ME verursacht wurde. Lediglich für
vorhersehbare Schäden haftet ME auch, sofern sie durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer
Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger
Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten ME wiederum mit seinen
Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus
deliktischer Haftung gegen ME erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, ME von solchen
Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter ME in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden
Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer Haftung, die im
Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages
begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an ME zu zahlen hat.
§ 10 Pflichten und Haftung des Kunden
1. Die von ME vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden
dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal
bedient werden.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen
Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von ME angemietet, hat der Kunde
für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften
UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet,
unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten
fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, ME über aufgetretene Fehler und Mängel an
den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.
Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis
Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten,
sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache,
ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am
Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und
solange vertragsgemäß Personal von ME vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat
ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten,
insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
§ 11 Versicherung 1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl,
Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Der Kunde hat den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen gegenüber ME nachzuweisen.
§ 12 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten,
dass das Eigentum von ME an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige
rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, ME unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu
übernehmen, die ME durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die
Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen ME.
§ 13 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte
Zusatzleistungen.
2. Auf Seiten von ME liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn
Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des
Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu
entrichtenden Mietzins in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz
Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des
Kunden gilt insbesondere, wenn ME wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und / oder der
technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen
und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.
3. Wenn der Kunde den Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen kündigt, wird eine Abschlagszahlung fällig. Ein
wirtschaftlicher Grund liegt insbesondere bei Veranstaltungsabsage vor.
Staffelung der Abschlagszahlung
Kündigung bis 2 Monate vor Beginn der Arbeiten: Abschlagszahlung in Höhe von 0% des
Auftragswertes
Kündigung bis 1 Monate vor Beginn der Arbeiten: Abschlagszahlung in Höhe von 20% des
Auftragswertes
Kündigung bis 14 Tage vor Beginn der Arbeiten: Abschlagszahlung in Höhe von 50% des
Auftragswertes
Kündigung bis 7 Tage vor Beginn der Arbeiten: Abschlagszahlung in Höhe von 75% des
Auftragswertes
Kündigung bis 3 Tage vor Beginn der Arbeiten: Abschlagszahlung in Höhe von 90% des
Auftragswertes
Kündigung nach Beginn der Arbeiten: Abschlagszahlung in Höhe von 100% des Auftragswertes
§ 14 Rückgabe
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von ME übernimmt, hat der
Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von ME mit Ablauf der
Dispositionszeit zurückzugeben.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von ME abgeschlossen.
Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. ME behält sich die eingehende Prüfung der
Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er ME hiervon unverzüglich
hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des
Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine
Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu
ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt
wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist ME berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen,
der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende
Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass ME den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich
zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.
§ 15. Untervermietung, Weitergabe
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben,
insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.
§ 16 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie
(Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses
Formerfordernis.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von ME.
3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder
unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart
bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die
dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

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